Rechtsanwalt Andre Jahn, Erbrecht, Steuerrecht, Internationales Recht

Rechtsanwalt Andre Jahn, Erbrecht, Steuerrecht, Internationales Recht, Berlin 2024

Formerfordernisse eines Testamentes:
Deutschland, Großbritannien, USA

Die Formerfordernisse eines Testamentes in Deutschland unterscheiden sich stark von dem, was man aus anderen Ländern wie z.B. den USA und Großbritannien kennt. Regelfall in Deutschland ist das eigenhändig vom Erblasser unterschriebene, handschriftlich erstellte Testament. Auch das Erfordernis zweier Zeugen besteht im Unterschied zu den USA oder Großbritannien in Deutschland grundsätzlich nicht. Davon gibt es aber eine Ausnahme: das Nottestament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB).

Nottestament
Das Nottestament setzt zunächst eine Notlage voraus, die besteht, wenn andere Formen des Nottestaments wie z.B. das ‚Nottestament vor dem Bürgermeister’ (§ 2249), nicht mehr zu errichten sind, weil der Tod bereits unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall reicht sogar eine mündliche Erklärung aus. Über diese ist allerdings eine Niederschrift zu erstellen, welche von den drei Zeugen eigenhändig zu unterschreiben ist. Mit so einem Fall hatte kürzlich ein höheres, deutsches Gericht zu tun (OLG-Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017, Az. 2 Wx 86/17). Dies stellte einen Rechtssatz auf, den man aus Ländern wie z.B. Großbritannien oder den USA, in denen die meisten Testamente zumindest zweier Zeugen bedürfen, schon lange kennt:
Die Zeugen dürften nicht selbst Begünstigte des Testamentes sein. Auch deren Angehörige sind als Zeugen ausgeschlossen.

Abweichung in Kalifornien
Das weicht von anglo-amerikanischen Rechtsordnungen, die sich schon länger mit dem Themenkreis Zeugen und Testament beschäftigen ab. In Kalifornien z.B. ist es für die Wirksamkeit des Testamentes unschädlich, wenn ein Zeuge selbst ein Begünstigter des Testamentes ist. Allerdings erhöht sich dann die Anzahl erforderlicher Zeugen von zwei auf drei (§ 6112 California Probate Code): Zwei neutrale Zeugen und ein begünstigter Zeuge. Andernfalls wird vermutet, dass das Testament unter Ausnutzung einer Zwangs- oder Notlage errichtet wurde. Das deutsche Gericht hatte lediglich Anlass festzustellen, dass die bloße Anwesenheit einer vierten Person, die die Niederschrift nicht unterschrieben hat, nicht ausreicht, um den fehlenden, neutralen dritten Zeugen zu ersetzen.

Liest man das eben zitierte kalifornische Gesetz (§ 6112 California Probate Code), ahnt man schon über welche Frage irgendwann in ferner Zukunft ein deutsches Gericht zu entscheiden haben wird: Ist erforderlich, dass der Testierende auch die Niederschrift überlebt oder reicht es aus, wenn er gesagt hat, was noch zu sagen war und erst nach dem Ableben die Niederschrift erstellt wird? Für Kalifornien ist die Antwort klar: Der Testierende muss noch erleben, dass die Zeugen unterschreiben (§6110 (3) (c) California Probate Code). Für Deutschland ist die Frage der zukünftigen Entwicklung überlassen.

Dezember 2016: EuGH zur deutschen Erbschaftsteuer für Ausländer

Kürzlich hat der europäische Gerichtshof nochmals klar gestellt, dass es dem deutschen Gesetzgeber verwehrt ist, Deutsche, Drittstaatler und Angehörige anderer EU-Staaten für Zwecke der Erbschaftssteuer ungleich zu behandeln (EugH Rechtssache Hünnebeck EugH v. 8. Juni 2016, CS 459/14). Bereits 2010 hatte der EuGH den deutschen Freibetrag für nicht-deutsche Erben von damals EuR 2.000,- im Gegensatz zu einem Vielfachen davon für Steuerinländer für europarechtswidrig erklärt (EugH Rechtssache Mattner, EugH v. 22. April 2010 CS 510/08). Als Reaktion darauf hatte der deutsche Gesetzgeber Ausländern zumindest die Möglichkeit eingeräumt durch einen gesonderten Antrag wie Inländer behandelt zu werden (§ 3 Abs.2 ErbStG). Doch auch diese Regelung ist nun mehr hinfällig, und der deutsche Gesetzgeber muss jetzt eine Regelung schaffen, die den Vorgaben des EugH genügt, der sich auf die Freiheit des Kapitalverkehrs innerhalb der EU beruft.

Januar 2016: Notargebühren sparen durch Abschichtungsvertrag?

Sie und die anderen Erben vertragen sich? Zum Nachlass gehört Grundvermögen? Die meisten Laien und auch Juristen werden noch sagen, sie müssen trotzdem zum Notar und einen Auseinandersetzungsvertrag beurkunden lassen. Eine kostengünstige Alternative bietet aber der sogenannte „Kettenteilabschichtungsvertrag“. Dieser bedarf selbst, falls Grundstücke zum Nachlass gehören, keines Notars (OLG-Hamm, Beschluss vom 12. Nov. 2013, Az I 15 W 5 43/13 und Spanke: "Das Ausscheiden einzelner Miterben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtungsverträge, Diss., 2002, S.45f.).

Die Konstruktion funktioniert so, dass nach und nach jeder Miterbe einzeln aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dafür erhält er einen Nachlassgegenstand oder eine Ausgleichszahlung. Am Ende besteht nur noch eine Erbengemeinschaft aus einer Person, die denjenigen Nachlasswert erhält, der als letzter noch übrig ist. So ist die Erbengemeinschaft defacto auseinandergesetzt, und Notargebühren sind nicht angefallen.

Ein beurkundeter Auseinandersetzungsvertrag hat natürlich den Vorteil der größeren Rechtssicherheit. Aber es gibt halt auch Erbengemeinschaften, die nicht zerstritten sind, Familien ohne „schwarze Schaafe“ oder übergangene Pflichtteilsberechtigte. Warum nicht einen Abschichtungsvertrag schließen, wenn jeder Streit so gut wie ausgeschlossen ist?

Dezember 2015: Keine Nachlassspaltung mehr dank EU-ErbVO

Im Grundsatz soll es seit Inkrafttreten der EU-ErbVO für Todesfälle nach Mitte August 2015 nicht mehr zur Nachlassspaltung kommen: Die "Diskrimierung" zwischen Bankguthaben, Aktien und Grundstücken ist endlich abgeschafft! Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, eine ist, wenn die EU-ErbVO durch einen durch einen Staatsvertrag verdrängt wird (Türkei, Russland, Iran), eine andere etwa die norddeutsche Höfeordnung.

Für Florida war die Annahme der Nachlassspaltung durch deutsche Gerichte sowieso jahrzehntelang falsch, weil übersehen wurde, dass Florida hier einen Sonderweg gegangen ist und für Erblasser mit letzte Domizil außerhalb von Florida die Nachlassspaltung sogar verneint wird (Saunders v Saunders 796 So 2nd 1253 [2001], Fl. Dis. Ct. of App. und 819 819 SO 22d 139 [2002]; aber: Beale v. Beale 807 So. 2nd 797, 798 Fl. Ct. of App. für Trusts).

August 2015: Änderung des Pflichtteilsrechts durch Inkraft-Treten der EU-ErbVo

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gelten deutsche Pflichtteilsansprüche auch für Immobilien in England, den USA, Australien, Süd-Afrika und sonstigen Staaten des Common Law, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Müller-Lukoschek in: "Die neue EU-Erbrechtsverordnung", S.229f., Lorenz in: "Die EU-Erbrechtsverordnung", S.122 und Lehmann in ZErb, Sonderheft 2, 2013, S.29f.).

Januar 2015: Neues spanisches Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht für Ausländer.

Im Herbst letzten Jahres hat der Europäische Gerichtshof die bisherige spanische Erbschafts- und Schenkungsteuer für EU-Ausländer für europarechtswidrig erklärt (Eugh Urteil vom 3. Sept. 2014, Az. 127/12).

Als Reaktion darauf hat der spanische Gesetzgeber nun reagiert: Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 an, gibt es bei Fällen mit Auslandsberührung fast schon eine Art von generellem Vorrang des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts der jeweiligen spanischen Region (Reformgesetz v. 26/2014 vom 27. November 14)! Das ist für Nicht-Spanier meist günstiger, weil die Freibeträge dieser regionalen Steuern meistens höher als die der föderalen, spanischen Bundeserbschaftssteuer und die Steuersätze geringer.